Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnis
1. Bei der Ausfuhr eine von einer berechtigten Stelle des Ausstellungslandes (in der Bundesrepublik Deutschland Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, in Ausnahmefällen Zollamt bzw. Zollstelle) schriftlich abgegebene Bescheinigung über den Ursprung einer Ware mit allen zur Feststellung der Identität der betreffenden Ware erforderlichen Angaben (Bezeichnung der Packstücke, Art und Gewicht) sowie Namen des Absenders und eindeutige Angabe des  Ursprungslandes. U. dienen als  Ursprungsnachweis.
- 2. Die bei der Einfuhr aufgrund zolltariflicher oder außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften geforderten U. müssen von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.

Lexikon der Economics. 2013.

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